Für Paare, bei denen die Ehepartner nicht österreichischer Staatsbürger ist, gelten neue EU-Güterrechtsverordnungen.

Im Grenzbezirkt Rohrbach werden immer häufiger Ehen mit Personen verschiedener Nationalitäten geschlossen. „Die neue EU-Verordnung gilt aber bei jeder Ehe mit Auslandsbezug. Etwa auch dann, wenn der Wohnsitz der Ehepartner in verschiedenen Staaten liegt oder diese Vermögen im Ausland besitzen“, weiß Clemens Ettmayer, Notarsubstitut im Notariat  Kiesenhofer in Neufelden.

Die neuen Verordnungen regeln, welches Recht auf Ehegüter und das Güterrecht eingetragener Partnerschaften anzuwenden ist. Verdrängen die bisherigen nationalen Bestimmungen. Ettmayer ergänzt: „Das österreichische Ehegüterrecht, insbesondere der Grundsatz der Gütertrennung wird nicht beseitigt. Jedoch die Frage ob überhaupt österreichisches Recht für die Ehegatten zur Anwendung kommt, ist nach den neuen Bestimmungen zu prüfen“.

Erster Aufenthalt zählt

Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei Ehen, die ab dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurden, nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Maßgebend für ein österreichisches Ehepaar, das seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Hochzeit in Deutschland hat, ist somit das deutsche Ehegüterrecht.

Abhängig davon, welches anzuwendende Recht zur Anwendung gelangt sind wichtige Folgen damit verknüpft. Unter anderem die in der notariellen Praxis relevanten Folgen der Auflösung des ehelichen Güterstands und der Aufteilung des Vermögens (Scheidung) aber auch die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeit und Schulden des anderen.

Recht kann man wählen

In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. Falls nicht, empfiehlt Ettmayer eine individuelle Rechtswahl in einem Ehevertrag. Auch bereits vor dem 29.01.2019 verheiratete Ehegatten können durch Rechtswahl ein von ihnen gewünschtes Recht wählen.

Generell rät Ettmayer im Zuge der Verehelichung bzw. Verpartnerung eine notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Dabei können landläufige Rechtsirrtümer wie beispielsweise, das durch die Ehe automatisch beide Ehepartner Eigentümer der gemeinsam bewohnten Liegenschaft werden aufgeräumt werden.

 

 

Neue Regeln für grenzüberschreitende Ehen
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